Gemäß den ErläutRV zu § 40 BFA-VG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 28) geht es - zumindest primär - darum sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch Vorführung zum BFA gesichert wird. Jedenfalls aber - und das ergibt schon eine verfassungskonforme Interpretation des § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014- muss die Festnahme einem der in Art. 2 Abs. 1 PersFrSchG 1988 genannten Zwecke dienen, wobei insbesondere die Konstellation der Z 7 dieser Verfassungsbestimmung ("wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern") in Betracht kommt.
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