Aus § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 177/2018 folgt ausdrücklich, dass ab 1. Jänner 2016 für Personen iSd § 1 Z 3 und 4 StVG, auf die die Bestimmungen des StVG Anwendung finden, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Zwar nennt § 6 Abs. 6 FLAG nur Strafgefangene (§ 1 Z 3 StVG) und Untergebrachte (§ 1 Z 4 StVG) ausdrücklich, jedoch gelten die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, - soweit nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auch für Untersuchungshäftlinge (§ 182 Abs. 4 StPO). Auf Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befinden, sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt sinngemäß anzuwenden (§ 429 Abs. 5 StPO idF vor BGBl. I Nr. 223/2022). Auch wird in den Materialien (vgl. IA 386/A BlgNR 26. GP 3) der Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs ausdrücklich damit begründet, dass nach den Bestimmungen des StVG eine Verpflichtung der öffentlichen Hand besteht, für den Unterhalt der betroffenen Personen umfassend zu sorgen sowie dass jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt werden. Da dies auch auf Untersuchungshäftlinge und Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befinden, zutrifft, erscheint es sachgerecht, § 6 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 77/2018 dahingehend auszulegen, dass auch diese Personengruppen (weiterhin) vom Ausschluss des Familienbeihilfenanspruchs erfasst sind.
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