Ra 2022/16/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Sachverständiger kommt seiner Warnpflicht nur dann nach, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist. So genügt es etwa nicht, wenn in einem Gespräch zwischen dem Sachverständigen und der Richterin auch über die Kosten gesprochen wird. Eine solche Warnung iSd § 25 Abs. 1a GebAG muss überdies rechtzeitig erfolgen (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/16/0075).