Eine Sache ist schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Dazu sind verschiedene Anhaltspunkte zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (vgl. - unter Verweis insbesondere auf EuGH 17.11.2022, Porr Bau, C-238/21 - VwGH 2.2.2023, Ra 2022/13/0045, mwN).
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