Ro 2022/13/0017 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der - soweit ersichtlich einhellig - im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht können Bescheide, bei denen die Bestimmung des § 294 BAO grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden kann - das sind Bescheide, die "Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten" betreffen (Begünstigungsbescheide) -, nicht nur aufgrund dieser Bestimmung geändert oder zurückgenommen werden, sondern - bei Vorliegen der jeweils gesondert geregelten Voraussetzungen - etwa nach den §§ 293 bis 293b BAO berichtigt oder nach § 299 BAO aufgehoben werden; ebenso kann das zugrundeliegende Verfahren nach § 303 BAO wiederaufgenommen werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 294 Tz 5; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 294 Anm 10; Lenneis, Die Änderung und Zurücknahme von Bescheiden im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde [2017] 135 ff [140]; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO², § 294 Tz 6; ebenso schon Stoll, BAO-Kommentar 2841). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH an (siehe dazu schon VwGH 4.12.1967, 416/67).