JudikaturVwGH

Ra 2022/13/0012 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2022

§ 11 Abs. 2 Z 3 Wr TourismusförderungsG 1955 enthält eine bloß demonstrative Aufzählung der sonstigen Unterkünfte und nennt explizit "Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.". Wie aus den Materialien zur Novelle des Wr TourismusförderungsG 1955 (LGBl. Nr. 7/2017), Beilage Nr. 23/2016, LG - 1883-2016/0001, hervorgeht, soll nach der Intention des Gesetzgebers "jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt von Gästen (bis zu drei Monaten) der Ortstaxepflicht" unterliegen. Dazu erfolge "eine autonome umfassende Definition der Unterkunft" in § 11 Wr TourismusförderungsG 1955. Ob ein Aufenthalt in einer Unterkunft eine Beherbergung im Sinne anderer Rechtsvorschriften, zB nach dem Privatrecht, Gewerberecht, Umsatzsteuerrecht, Melderecht, etc. darstellt, sei nicht maßgebend. Ebenso wenig sei die Erbringung von Betreuungsleistungen durch den Unterkunftgeber von Bedeutung. Selbst auf eine Nächtigung komme es zur Begründung der Ortstaxepflicht nicht an.

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