Im Jahr 1995 war die Geltendmachung einer Firmenwertabschreibung für den Erwerb türkischer Tochtergesellschaften nicht möglich. Mit der Einführung der Gruppenbesteuerung wurde eine Firmenwertabschreibung für inländische Gruppenmitglieder vorgesehen, die für türkische Gruppenmitglieder aber nicht in Anspruch genommen werden konnte. Es hat also weder eine Verschärfung jener Bestimmungen für türkische Staatsangehörige stattgefunden, die zum Beitritt Österreichs zur EU bestanden haben, noch wurde eine zwischenzeitlich für türkische Staatsangehörige eingeführte Begünstigung wieder zurückgenommen. Die Ausweitung der Firmenwertabschreibung auf EU/EWR-Gruppenmitglieder durch das Urteil des EuGH in der Rs Finanzamt Linz (EuGH 6.10.2015, C-66/14) führt daher nicht zur Ausdehnung der Firmenwertabschreibung auf türkische Gruppenmitglieder.
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