Um zu prüfen, ob eine Bestimmung gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei verstößt, ist ein Vergleich zwischen den für die Niederlassung türkischer Staatsangehöriger geltenden Regelungen zum 1. Jänner 1995 und den später eingeführten Bestimmungen anzustellen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, mwN). Eine Verschlechterung der Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls stellt dabei eine Verletzung der Stillhalteklausel dar (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/18/0168). Kein Vergleichspaar stellt allerdings die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inlandsfällen dar. Es ist daher nicht zu vergleichen, wie sich die Situation türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu Inländern im Zeitvergleich entwickelt hat, sondern nur, welche Regelungen für türkische Staatsbürger im Zeitraum seit dem EU-Beitritt Österreichs galten, weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel dann als neu gilt, wenn sie die Ausübung der Niederlassungsfreiheit für einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterwirft, als jenen, die sich aus Vorschriften ergeben, die für diese Personen zu dem Zeitpunkt galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist (vgl. EuGH, 20.9.2007, C-16/05, Tum und Dari, Rn. 53; 21.10.2003, C-317/01, Abatay, Rn 116; 24.9.2013, C-221/11, Demirkan, Rn 39; vgl. auch VwGH 23.2.2021, Ro 2020/22/0007, zur insoweit vergleichbaren Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80)
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