Weder das Assoziationsabkommen EWG-Türkei noch das Zusatzprotokoll gewähren türkischen Staatsbürgern die Niederlassungsfreiheit, sondern setzen diese voraus. Die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbietet nach der Rechtsprechung des EuGH die Verschärfung von zum 1. Jänner 1995 (Beitritt Österreichs zur EU und damit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970) bestehenden Bestimmungen, die die Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger berühren können. Dabei dürfen Erleichterungen im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit, die türkischen Staatsangehörigen bereits gewährt wurden, nicht wieder beseitigt werden. Für türkische Staatsangehörige ist somit jene Rechtslage anzuwenden, die zum Beitrittszeitpunkt Österreichs zur EU galt, wobei später eingeführte Begünstigungen nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige können sich daher auf die seit dem 1. Jänner 1995 für sie günstigste österreichische Rechtslage berufen.
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