Auch in einem Fall, wo aufgrund der Kenntnisse der Materialherkunft vom wahrscheinlichen Fehlen von Kontaminierungen ausgegangen werden kann, kann auf eine Überprüfung nicht verzichtet werden (vgl. - wenn auch zum Fehlen eines Qualitätssicherungssystems - VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
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