Wenn es auch zutreffend ist, dass nach § 7 Abs. 1 Recycling-BaustoffV 2015 (BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016) Verunreinigungen etwa auch mit "PAK (zB Teer)" (Z 4) (nur) "weitestgehend zu vermeiden" sind, so sind aber die Qualitätsanforderungen gemäß Anhang 2 Recycling-BaustoffV 2015, die jeweils auch Grenzwerte für "PAK" enthalten, jedenfalls einzuhalten.
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