Ra 2022/12/0049 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (VwGH 29.2.2008, 2005/12/0221; VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056). Insbesondere ist bei einer Person, die noch niemals erwerbstätig war, die Einsatzfähigkeit im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt zu prüfen. Dazu gehört etwa die Fähigkeit, regelmäßig zur Arbeit zu erscheinen, die Arbeitszeit einzuhalten und sich in das Arbeitsumfeld zu integrieren. Aus dem Umstand, dass aufgrund einer geänderten Medikamentierung eine derartige Stabilisierung erfolgte, dass für den Zeitraum von einem Jahr stationäre Krankenhausaufenthalte nicht notwendig waren, kann keinesfalls geschlossen werden, dass diese Person den üblichen Erfordernissen der Arbeitswelt gewachsen wäre.