JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0132 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2024

Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (vgl. VwGH 11.3.2024, Ro 2021/08/0003; 24.6.1997, 95/08/0075; idS auch VwGH 30.1.2002, 98/08/0233).