Ra 2022/08/0132 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren - nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG - überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (vgl. VwGH 11.3.2024, Ro 2021/08/0003; 24.6.1997, 95/08/0075; idS auch VwGH 30.1.2002, 98/08/0233).