Wird das VwG den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der VwG nicht gerecht (vgl. E 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.
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