In Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vom 8. Oktober 2014, E 163/2014-13, geäußerten Bedenken betreffend die Bestimmung des § 29 VwGVG 2014 ist zur Frage der Anfechtbarkeit bloß mündlich verkündeter Entscheidungen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 betreffend das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu verweisen, wonach unabhängig von der Einhaltung der Verpflichtung, den Parteien gemäß § 67g Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (a.F.) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre, der gemäß § 67g Abs. 1 AVG a.F. mündlich verkündete Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent wird, sodass gegen ihn zulässigerweise eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden konnte. Dabei hat das Fehlen der Wiedergabe der Begründung im Protokoll auf die Rechtsgültigkeit der (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung des Bescheides durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwN.). Auch vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden § 29 VwGVG 2014 bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses.
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