Ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zwar eine grobe Zusammenfassung der Entscheidungsgründe zu entnehmen, sind diese jedoch für sich nicht ausreichend, um dem Verwaltungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses zu ermöglichen, zumal auch im Verkündungsprotokoll auf die näheren Begründungsausführungen in der schriftlichen Bescheidausfertigung verwiesen wird, die jedoch nicht vorliegt, zeigt die Revision, indem sie diese Begründungsmängel vorbringt, einen revisiblen Verfahrensmangel auf, weil die lückenhafte Darstellung der Entscheidungsgründe eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verhindert.
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