JudikaturVwGH

Ro 2022/05/0011 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Das VwG stellte zur Ermittlung der bebauten Fläche gemäß § 42 OÖ BauTG 2013 nur auf den Gebäudebegriff ab. Es ließ die Außenstiege sowie weitere allfällig relevante Elemente als Teile des Nebengebäudes in Verkennung der Rechtslage von vornherein außer Betracht, ohne Feststellungen etwa zur genauen Situierung, optischen Einbeziehung und Lage der Außenstiege über oder unter dem Gelände zu treffen. Es liegt daher zur Frage der bebauten Fläche des beantragten Bauvorhabens ein die abschließende rechtliche Beurteilung hindernder Feststellungsmangel vor, der das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

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