Ra 2023/05/0282 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen der §§ 60 und 119 BO für Wien handelt es sich nicht um solche über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen oder Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Ausnützbarkeit des Bauplatzes kann auf verschiedene Weise beschränkt werden, wie etwa durch Vorschriften über eine bestimmte Bebauungsdichte, die zulässig bebaubare Fläche sowie die Festlegung von Flucht- und Baulinien (vgl. etwa VwGH 21.2.2024, Ro 2022/05/0011, Rn. 21, mwN). § 60 BO für Wien regelt demgegenüber, für welche Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, und definiert diese Vorhaben (Neu-, Zu- und Umbau) sowie den Begriff des "einzelnen Gebäudes". Bei § 119 BO für Wien handelt es sich um die Festlegung von besonderen Anforderungen an Wohngebäude; so verlangt etwa Absatz 5 leg. cit. Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern und enthält weitere Regeln zur Zugänglichkeit und Benützbarkeit (auch) von sonstigen Gemeinschaftsräumen. Beiden Bestimmungen sind demnach weder Anordnungen über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes noch über den Schutz vor Immissionen zu entnehmen. Darüber hinaus bieten sie nach ihrem klaren Inhalt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie auch der Nachbarschaft zum Schutz dienen. Es handelt sich demnach um keine Bestimmungen, die iSd § 134a BO für Wien Nachbarrechte einräumen.