Der VwGH hat zu § 24 VwGVG festgehalten, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das VwG hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das VwG ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.7.2021, Ro 2019/04/0231, Rn. 49). Diese Rechtsprechung kommt schon wegen des Verweises des § 19 Abs. 3 Bgld. VergRSG auf die einzuhaltenden Vorgaben des Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK bei der Beurteilung der Möglichkeit zum Entfall einer mündlichen Verhandlung auch hier zum Tragen.
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