Konzessionsverträge enthalten wechselseitig bindende Verpflichtungen, denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind (vgl. EuGH 14.7.2016, Promoimpresa, C-458/14, Rn. 41, sowie 14.11.2013, Belgacom, C-221/12, Rn. 33). In Abgrenzung dazu werden im Erwägungsgrund 14 der KonzessionsRL Genehmigungen oder Lizenzen als Handlungen der Mitgliedstaaten bezeichnet, die vom sachlichen Anwendungsbereich der KonzessionsRL ausgenommen sein sollten. Darunter sind Handlungen der Mitgliedstaaten zu verstehen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörden die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt - einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit -, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen.
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