JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Gemäß der - wenngleich gemäß § 151 Abs. 1 BVergG 2018 nicht unmittelbar anwendbaren - Bestimmung des § 123 Abs. 8 BVergG 2018 iVm Anhang XV Z 1 lit. e BVergG 2018 hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe unter anderem die im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung festgelegten oder gegebenenfalls gereihten Zuschlagskriterien zu enthalten, falls sie nicht in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung enthalten sind. Demnach ist es dem Auftraggeber in einem zweistufigen Vergabeverfahren möglich, Zuschlagskriterien erst in die Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen. In einem Größenschluss ist auch die Konkretisierung von Zuschlagskriterien erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich, sofern in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bestimmte Zuschlagskriterien nicht verändert werden und die Konkretisierung keinen Bieter diskriminiert. Wenn dies in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 123 Abs. 8 BVergG 2018 zulässig ist, so muss dies umso mehr für das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd § 151 Abs. 1 BVergG 2018 gelten, das der öffentliche Auftraggeber gemäß § 151 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018 grundsätzlich frei gestalten kann.

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