JudikaturVwGH

Ra 2022/04/0063 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Die auch in einem Verfahren über die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß § 151 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BVergG 2018 geltenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit erstens alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und zweitens der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. etwa EuGH 1.8.2022, C-332/20, Roma Multiservizi und Rekeep, Rn. 91; 14.7.2022, C-436/20, ASADE, Rn. 97, jeweils mwN).

Rückverweise