Ra 2022/04/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 369 Abs. 1 BVerG 2018 nennt die Kosten der Angebotsstellung als Schaden und § 369 Abs. 2 BVergG 2018 verpflichtet den Geschädigten, den Schaden (unter anderem) durch Stellen eines Nachprüfungsantrages abzuwenden. Dies setzt voraus, dass ein solcher Schaden als Schaden nach § 3 Abs. 1 Z 2 Bgld. VergRSG zur Nachprüfung der angefochtenen Ausschreibung führen kann (vgl. noch zur hier inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Rechtslage nach dem BVergG 2006 VwGH 22.6.2011, 2009/04/0128, mwN).