Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen und sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093, mwN).
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