Ro 2022/04/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat (vgl. VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).