JudikaturVwGH

Ro 2022/04/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

Die Frage der Verantwortlichenstellung ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das "warum" - als auch über die Mittel - "auf welche Weise" - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat (vgl. VwGH 27.3.2025, Ro 2022/04/0023, Rn. 31).

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