JudikaturBVwG

W256 2250819-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
02. September 2025

Spruch

W256 2250819-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24. November 2021, GZ.: D124.4582 (2021-0.781.600), zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In seiner an die belangte Behörde gerichteten (verbesserten) Beschwerde vom 16. August 2021 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Mag. Dr. XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Dieser habe am 11. August 2021 eine „völlig unnötige“ Anfrage mit persönlichen Daten des Beschwerdeführers an den Bürgermeister der Gemeinde XXXX gerichtet und hierbei aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit seiner Dienstbehörde zitiert. Hintergrund sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Dienstfreistellung zwecks seiner Tätigkeit als Obmann des Prüfungsausschusses der Gemeinde XXXX gewesen. Zum Zeitpunkt der Anfrage des Mitbeteiligten sei bereits eine positive Äußerung der dafür zuständigen Personalreferentin der Dienstbehörde des XXXX zu seinem Antrag auf Dienstfreistellung vorgelegen. Der Mitbeteiligte habe keine Parteistellung im dienstrechtlichen Verfahren gehabt und die im Gemeindegesetz vorgesehene Prüftätigkeit des Beschwerdeführers einschränken wollen. Der Beschwerdeführer legte eine umfangreiche E-Mail-Korrespondenz mit dem Mitbeteiligten bzw. XXXX als Personalreferentin des XXXX vor.

In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 brachte der Mitbeteiligte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer sei Prüfer im XXXX . Er selbst sei sein fachlich und dienstrechtlich vorgesetzter Teamleiter. Dienst- und Abgabenbehörde sei das XXXX . Als Teamleiter habe er u.a. die Aufgabe, sämtliche dienstrechtliche Vorgänge (Zeitkarten, Urlaub etc.) im ESS zu genehmigen und auch die Dienstaufsicht wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich Gemeindevertreter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Gemeinde XXXX . Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Prüfungsausschuss gestellt, der Antrag sei jedoch widersprüchlich und unschlüssig gewesen. Die Personalabteilung des XXXX habe die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers technisch im ESS hinterlegen müssen; der Beschwerdeführer habe daraufhin einen konkreten Antrag im ESS für eine mögliche Dienstfreistellung zu stellen gehabt, welchen er selbst als unmittelbar Vorgesetzter im Einzelfall dienstrechtlich zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen habe. Die Personalabteilung habe also im konkreten Fall nur dem Antrag auf grundsätzliche Hinterlegung im System entsprochen. Er selbst habe auch andere Mitglieder von Prüfungsausschüssen in seinem Team, wobei die Prüftätigkeit bei wesentlich größeren Gemeinden einmalig zwei bis drei Stunden gedauert habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte geplante Dauer von 48 Stunden sowie die Notwendigkeit der Prüfung während der Amtsstunden habe er daher nachprüfen müssen und im Wege der Amtshilfe den Bürgermeister kontaktiert. Dessen Stellungnahme habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unzutreffend erwiesen.

Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2021 mit, der Mitbeteiligte sei organisatorisch und fachlich für ein Prüfteam des XXXX zuständig. Nur der „Dienstbehörde“ selbst obliege die Beurteilung in dienstrechtlichen Belangen. Der Mitbeteiligte sei lediglich Mitarbeiter des XXXX und nicht für die Dienstbehörde in Personalangelegenheiten zuständig. Seine Aufgabe liege darin, abschließende Genehmigungsverfahren (unter anderem für Mandatstage) durchzuführen und damit den formellen Ablauf zu gewährleisten. Es liege im vorliegenden Fall eine Kompetenzüberschreitung des Mitbeteiligten vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Darin hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der vom Beschwerdeführer als Beschwerdegegner bezeichnete Mitbeteiligte die Funktion als dienstrechtlicher vorgesetzter Teamleiter für das XXXX erfülle. Als solcher habe er die Aufgabe, dienstrechtliche Vorgänge wie Urlaubsansprüche für jene Mitarbeiter, die sich in seinem Team befinden, zu genehmigen. Der Mitbeteiligte habe im konkreten Fall im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit die Freistellung des Beschwerdeführers zur Ausübung seiner Mandatstätigkeit überprüft. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Datenverarbeitung im Rahmen privater Zwecke erfolgt wäre. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten könne daher diesem datenschutzrechtlich nicht zugeschrieben werden, weshalb die gegen die Person des Mitbeteiligten gerichtete Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In seiner über Aufforderung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts verbesserten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach der Mitbeteiligte zwar im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im XXXX sein unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei und er insofern auch diesem – entsprechend der internen Vorgaben – seinen Antrag auf Freistellung auch gemeldet habe. Die Bearbeitung dieses Antrages hätte aber nicht durch den Mitbeteiligten, sondern durch die dafür zuständige Stelle („Dienstbehörde“) im XXXX erfolgen müssen. Die vorliegende Anfrage durch den Mitbeteiligten sei daher unzulässig erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bediensteter des XXXX . Der Mitbeteiligte war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Bediensteter dieser Dienststelle und Leiter des Teams, dem auch der Beschwerdeführer angehört hat.

Der Beschwerdeführer war zudem Gemeindevertreter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Gemeinde XXXX .

Am 21. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer an das XXXX einen Antrag auf Dienstfreistellung (zur Ausübung seiner Mandatstätigkeit) gerichtet, welcher in weiterer Folge von der Personalabteilung im XXXX bearbeitet wurde.

Am 9. August 2021 antwortete die Personalreferentin im XXXX dem Beschwerdeführer (in CC unter anderem an den Mitbeteiligten) auszugsweise wie folgt:

„Sehr geehrter Herr XXXX , BA,

das Kontingent für die erforderliche freie Zeit wurde im beantragten Ausmaß (6 Tage * 8 Stunden = 48 Stunden) für den bekanntgegebenen Zeitraum (16.8.2021 – 23.8.2021) hinterlegt. Die Erfassung im ESS ist damit möglich.

[..]“

Am 11. August 2021 richtete der Mitbeteiligte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse folgendes Mail an den Beschwerdeführer:

„Hallo XXXX ,

der Bürgermeister der Gemeinde XXXX hat mir folgendes im Hinblick auf deine geplante Tätigkeit mitgeteilt:

Grüäß Ni!

Laut Gemeindegesetz ist zur Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde ein Prüfungsausschuss zu bestellen. U.a. darf einem solchen Ausschuß der Bürgermeister nicht angehören. Das Vorschlagsrecht für die Obmannschaft obliegt der Fraktion die nicht den BGM stellen. Aktuell ist XXXX Obmann des Prüfungsausschusses.

Das Ansinnen, die Gebarung der Gemeinde über einen solch langen Zeitraum (ununterbrochen 16.8. bis 23.8.) während der „Amtszeiten“ der Gemeinde zu prüfen ist für mich neu (ich bin Bürgermeister seit 2005).

Ich glaube aber – nachdem auch noch weitere Mitglieder des Ausschusses anwesend sein sollten – dass ein Termin für einen vollen Tag, noch dazu am Vormittag nicht nötig ist! Termine zu Randzeiten (wie angeführt z.B. am Abend) wären aus meiner Sicht sicher möglich, zumutbar und zweckmäßig!

Hoffe mit meinen Angaben gedient zu haben.

Schöni Grüaß!

XXXX

Im Hinblick auf deinen Antrag im ESS und deine bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Prüfung auch an Randzeiten möglich ist. Auch die zeitliche Planung erscheint – folgt man den Ausführungen des Bürgermeisters – unangemessen lang. Du kannst dazu Stellung nehmen.

Bg. XXXX “

2. Beweiswürdigung:

Die obigen (bereits von der belangten Behörde getroffenen) Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[...]

2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[...]

7. ,Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

[...]

10. ‚Dritter‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

[...]“

Zu Spruchteil A):

In seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde an die Datenschutzbehörde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch seinen Vorgesetzten beim XXXX , Mag. Dr. XXXX (Mitbeteiligter). Dieser habe im Rahmen eines dienstlichen Verfahrens für eine Dienstfreistellung unzulässig und in Überschreitung seiner internen Kompetenzen eine Anfrage an den Bürgermeister dazu gerichtet.

Die belangte Behörde hat diese gegen die natürliche Person Mag. Dr. XXXX gerichtete Datenschutzbeschwerde mit der Begründung abgewiesen, die vorliegende Anfrage sei – wie selbst dem eigenen Vorbringen und im Übrigen auch den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei – ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgt und damit nicht dem Mitbeteiligten als „bloßer“ Mitarbeiter des XXXX zuzurechnen.

In seiner dagegen gerichteten (verbesserten) Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach sich die Datenschutzbeschwerde gegen die Person des Mitbeteiligten gerichtet habe. Dieser habe seine dienstlichen Kompetenzen als sein Vorgesetzter insofern überschritten, als er – anstelle der dafür zuständigen Personalabteilung des XXXX – die in Rede stehenden Ermittlungen im Rahmen seines Antrages auf Dienstfreistellung getätigt habe.

Art 4 Z 7 DSGVO definiert den Verantwortlichen als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Da in der Praxis immer einzelne natürliche Personen handeln und Daten verarbeiten, ist demnach zu ermitteln, wem das Handeln zuzurechnen ist, den handelnden Personen selbst oder der Organisation, für die sie gegebenenfalls tätig werden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die handelnden Personen sowie sämtliche Untergliederungen wie u.a. Abteilungen zu der Organisationseinheit gehören und lediglich in ihrem Auftrag tätig werden (vgl. Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO4, Art. 4 Z 7 DSGVO, Rz. 9).

Bei der Zuweisung der Verantwortung ist daher bevorzugt das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige Stelle als Verantwortlicher zu betrachten und nicht die bestimmte (für die Organisation handelnde) Person innerhalb des Unternehmens oder der Stelle. Das Unternehmen oder die Stelle trägt letztlich die Verantwortung für die Datenverarbeitung (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 7 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at) Rz. 10). Der Verantwortliche hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass jegliche Datenverarbeitung in Einklang mit der DSGVO und den ausführenden bzw. ergänzenden Bestimmungen der nationalen Datenschutzgesetze erfolgt. Er ist sohin verantwortlich für die Einhaltung maßgeblicher Schranken, die Einhaltung der Rechte der betroffenen Personen und er ist Gegenstand der Verantwortlichkeit bei konkreten Datenverarbeitungen (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), Rz. 78).

Sofern natürliche Personen jedoch Daten für ihre eigenen Zwecke außerhalb des Tätigkeitsbereichs ihrer Organisation verarbeiten, können sie selbst Verantwortlicher werden (vgl. Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO4, Art. 4 Z 7 DSGVO, Rz. 10).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt im Erkenntnis vom 27. März 2025, Ro 2022/04/0023, ausführlich mit dem Begriff des „Verantwortlichen“ gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO auseinandergesetzt.

Unter Verweis auf die hier einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 7.3.2024, C-604/22, IAB Europe/Gegevensbeschermingsautoriteit; EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE; EuGH 10.7.2018, C-25/17, Zeugen Jehovas) sowie die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) 07/2020 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Frage der Verantwortlichenstellung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Um zu klären, ob eine Person als Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO (bzw. allenfalls als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 Abs. 1 DSGVO) angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles aus Eigeninteresse auf die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss genommen und - allenfalls gemeinsam mit anderen - die Zwecke der und die Mittel zur fraglichen Bearbeitung festgelegt hat. Es kommt daher darauf an, welche natürliche oder juristische Person jeweils die Entscheidung sowohl über den Zweck - das „warum“ - als auch über die Mittel - „auf welche Weise“ - in Bezug auf die konkrete Handlung getroffen hat.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Bediensteter des XXXX war und der Mitbeteiligte dort als sein Vorgesetzter fungierte. Außer Zweifel steht auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit einen Antrag auf Dienstfreistellung (zur Ausübung einer Mandatstätigkeit) an seine Dienststelle, welche gleichzeitig Dienstbehörde im Sinne des § 1 Z 4 DVPV-BMF 2020 ist, gerichtet und im Zuge dessen und für diese Zwecke die vorliegende Anfrage durch den Mitbeteiligten erfolgt ist.

Anhaltspunkte dahingehend, dass der Mitbeteiligte die vorliegende Anfrage (auch) für andere – außerhalb des Tätigkeitsbereichs seiner Organisationseinheit und damit für eigene – private Zwecke getätigt hat, sind nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht (substantiiert) behauptet.

Die vorliegende Anfrage des Mitbeteiligten ist daher – wie von der belangten Behörde bereits zu Recht erkannt wurde – allein zu dienstlichen Zwecken, nämlich der Durchführung des – die Dienststelle betreffenden - dienstrechtlichen Verfahrens erfolgt und damit dem Mitbeteiligten als natürliche Person nicht zuzurechnen.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hinweist, der Mitbeteiligte sei als sein Vorgesetzter zur Behandlung seines Antrages auf Dienstfreistellung nicht zuständig und damit zur vorliegenden Anfrage nach den internen Abläufen der Dienststelle nicht befugt gewesen, genügt der Hinweis, dass es darauf für die Beurteilung der Verantwortlichkeit nach dem oben Gesagten nicht ankommt (vgl. dazu auch ausdrücklich VwGH, 29.07.2025, Ro 2022/04/0017 m.w.H., wonach ein allfälliges Fehlverhalten eines Mitarbeiters im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben der Organisation und nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen ist). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen (auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) konnte daher unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.