Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Rückverweise
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 30 Behandlung einlangender Ersuchen
Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführte…