Ro 2022/03/0036 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung setzt voraus, dass sich der berufsunfähige Rechtsanwalt konkreten Vorgaben für eine dienliche und zumutbare Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit schuldhaft und damit vorwerfbar widersetzt (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0017; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0052).