Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der M in L, vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris Lodron Straße 3a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Juni 2024, 405 12/116/1/24 2024, betreffend Abnahme von Tieren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson für Salzburg, Mag. Alexander Geyrhofer, 5020 Salzburg, Fanny von Lehnert Str. 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die auf § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) gestützte Abnahme zweier Ponys als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin zu Aufwandersatz und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht nach eingehender Darstellung der durchgeführten Kontrollen am 23., am 25. und am 29. Jänner 2024 durch näher genannte Amtstierärzte am Gehöft und der von ihnen dort vorgefundenen Haltungsumstände der betroffenen Tiere sowie der Leidenszustände, in denen sich die betroffenen Ponys nach tierärztlicher Einschätzung befunden hätten, fest, dass ausgehend von der umfassenden (Foto )Dokumentation und den Aussagen der bei den Kontrollen involvierten Tierärzte gravierende Mängel der Haltungsbedingungen vorgelegen seien, die nicht nachhaltig verbessert worden seien, und die Ponys sich in einem Leidenszustand befunden hätten, weshalb die einschreitende Behörde vertretbar davon ausgehen habe können, dass ohne unverzügliche Abhilfe der Schmerzens und Leidenszustand der Tiere anhalten würde. Die Revisionswerberin sei nicht willens bzw nicht in der Lage, Abhilfe gegen den Leidenszustand zu schaffen. Trotz Bemühungen ihrerseits fehlten ihr nämlich nicht nur die finanziellen Möglichkeiten, um die Tiere nach dem Therapieplan der behandelnden Tierärztin versorgen zu lassen, sondern sie habe auch zu wenig Wert auf eine tierärztliche Umsetzung des Behandlungsplans gelegt. Die Amtstierärzte hätten schlüssig ausgeführt, dass die tierärztliche Versorgung am Standort nicht sichergestellt werden könne. Der Revisionswerberin sei vom 23. Jänner bis zum 29. Jänner 2024 die Möglichkeit eingeräumt worden, die tierärztliche Versorgung und die allgemeinen Haltungsbedingungen so zu gestalten, dass in einer Prognoseentscheidung von einer Besserung des allgemeinen Zustandes der Ponys auszugehen sei. Dies sei der Revisionswerberin nicht gelungen, sodass die Abnahme die einzige Möglichkeit gewesen sei, um den Leidenszustand der Tiere zu beenden; daher sei auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht in der zur Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung einzig geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrecht verstoßen, indem es die in der Maßnahmenbeschwerde angebotenen „Fotos und Videos nicht aufgenommen und die Einvernahme der Zeuginnen [...] ohne Begründung einfach übergangen“ habe.
8 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. zu dem Ganzen VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
10 Damit war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die in der Beschwerde ohne nähere Angabe eines Beweisthemas angebotenen Zeugen zu vernehmen.
11 Die Revision lässt in der Zulässigkeitsbegründung zudem auch jegliche Relevanzdarstellung des vorgeworfenen Verfahrensmangels vermissen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 15.5.2023, Ra 2022/03/0281, mwN):
12 Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa VwGH 15.9.2023, Ra 2023/09/0153, mwN).
13 Ein konkretes Vorbringen dazu, welche entscheidungswesentlichen Angaben die Zeugen im Fall ihrer Vernehmung hätten machen können und inwieweit sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht erstattet.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2025