Der VwGH hat zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 ausgesprochen, dass die Beschwerderücknahme ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden muss (vgl. VwGH 8.4.2003, 2002/01/0215). Diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden.