Ra 2021/21/0151 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 54 Abs. 5 NAG 2005 regelt (ua) jene Fälle, in denen trotz Scheidung der Ehe das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten des EWR-Bürgers ausnahmsweise erhalten bleibt. Nach dieser Bestimmung war für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Fremden nachzuweisen, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 (Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger bzw. ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) erfüllt und der in der Ziffer 5 des § 54 Abs. 5 NAG 2005 genannte Fall vorliegt.