Der VwGH hat unter dem Gesichtspunkt eines ausreichenden Rechtsschutzes keine Bedenken gegen die in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 vorgesehene verfahrensrechtliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da es nämlich (nur) um die Fortsetzung einer schon angeordneten Schubhaft geht, muss kein neuer Bescheid erlassen werden, sondern es genügt, dass dem Fremden in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis gebracht wird, dass nunmehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ausgegangen wird. Dafür reicht - wie gesetzlich vorgesehen - ein entsprechender, diese Annahme dokumentierender und insoweit auch übersetzter, dem Schubhäftling auszuhändigender Aktenvermerk, der überdies nachvollziehbar zu begründen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr. Demzufolge ist es auch gerechtfertigt, in solchen Fällen davon auszugehen, dass die vom BFA beabsichtigte Umstellung auf diesen Schubhafttatbestand mangels Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ins Leere ging und dass daher der Schubhaftbescheid nach wie vor den maßgeblichen Titel für die Anhaltung des Fremdenen auch nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bildete (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080).
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