JudikaturVwGH

Ra 2021/17/0031 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2021

Haben die Parteien, sei es auch durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, in der mündlichen Verhandlung vor Schluss der Verhandlung ausdrücklich auf eine Verkündungstagsatzung - und damit unmissverständlich auf die Verkündung des Erkenntnisses - verzichtet, so können sie durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, mwN; VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, mwN).

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