Rückverweise
Der das Recht auf Vorsteuerabzug ausübende Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass der Erbringer der Dienstleistungen, für die dieses Recht ausgeübt wird, Steuerpflichtiger war (vgl. EuGH 15.9.2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, Rn 46).