JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0044 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2025

Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 6 lit. c AlVG 1977 erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf AB 1304 BlgNR 20. GP 3). Dabei ist hinsichtlich der Feststellung des Umsatzes in § 36b Abs. 1 AlVG 1977 - nicht anders als hinsichtlich der Feststellung des Einkommens der Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach § 36a Abs. 7 AlVG 1977 (vgl. insoweit aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005) - ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Danach ist der Umsatz zunächst auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann nach dem ersten Satz des § 36b Abs. 1 AlVG 1977 auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird (vgl. idS VwGH 3.10.2002, 97/08/0602). An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt (vgl. zu diesem Tatbestand näher etwa VwGH Ro 2021/08/0005, mwN).