Die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG 1975 betrifft den Einzelfall (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114; vgl. dazu auch VwGH 17.2.1997, 95/10/0217). Die Zulässigkeit einer Revision könnte sich in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substanziiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 6.12.2019, Ra 2017/05/0214, mwN).
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