Ra 2021/04/0110 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die entsprechenden Sondernormen der GewO 1994 (§ 39 und § 370) ist in Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (bzw. allenfalls der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. dazu bereits VwGH 23.11.1993, 93/04/0152, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0171, Rn. 17, sowie VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075, Rn. 17).