Ra 2020/04/0075 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit den Insolvenzverwalter mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs. 1 GewO 1994 trifft, ist der Insolvenzverwalter wegen der subsidiären Anwendbarkeit des § 9 VStG weder als zur Vertretung der Insolvenzmasse im Rahmen des § 83 Abs. 1 IO nach außen berufenes Organ nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, noch nach § 9 Abs. 2 VStG berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen.