Ra 2022/03/0171 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.