IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, LL.M., 1030 Wien, Salesianergasse 3/E1, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.04.2025, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 26.11.2024, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) und brachte vor, die mitbeteiligte Partei (in der Folge „MP“) habe ihr Auskunftsbegehren vom 23.10.2024 ignoriert.
2. Mit Stellungnahme vom 20.12.2024 gab die MP bekannt, dass sie dem Auskunftsbegehren bereits am 19.11.2024 mittels E-Mail an den Rechtsvertreter des BF entsprochen habe und die gegenständliche Datenschutzbeschwerde zum Anlass genommen habe, die bereits erteilte Beauskunftung nochmals per RSb-Brief an die Adresse des Rechtsvertreters des BF zu übermitteln.
3. Mit Stellungnahme vom 30.12.2024 modifizierte der BF seine Beschwerde dahingehend, dass die Beantwortung des Auskunftsbegehrens unvollständig sei. Er habe ausdrücklich auch eine Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO begehrt, die Gegenstand der Verarbeitung durch die MP sind.
4. Mit Bescheid vom 09.04.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass der BF Auskunft über alle ihn betreffenden verarbeiteten Daten, und zwar alle personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO erhalten habe. Die Beweislast warum eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich sei, liege beim BF selbst. Der belangten Behörde sei nicht ersichtlich, weshalb es im konkreten Fall unerlässlich sei, eine originalgetreue Reproduktion von Dokumenten auszufolgen.
5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 brachte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sowie gleichzeitig die Beschwerdeschrift gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass die Beauskunftung weiterhin unvollständig sei.
6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 13.05.2025, hg eingelangt am 19.05.2025, vor und beantragte die Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des Bescheids, abzuweisen.
7. Der Verfahrenshilfeantrag des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2025 wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF richtete am 23.10.2024 ein Auskunftsbegehren an die MP.
Mit Eingabe vom 26.11.2024 erhob der BF Datenschutzbeschwerde gegen die MP wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.
Die MP erteilte, jeweils an den Rechtsvertreter des BF, erstmals mit E-Mail vom 19.11.2024 sowie aus Anlass der eigelangten Datenschutzbeschwerde nochmals per RSb-Brief am 16.12.2024 (übernommen am 18.12.2024) Auskunft an den BF. Im Rahmen dieser Auskunft wurde dem BF ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) mit Stand 18.11.2024 übermittelt sowie ein Informationsblatt zum Zentralen Fremdenregister in welchem Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Speicherdauer, Kategorien von Empfängern und Rechte der betroffenen Person, dargelegt wurden.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens übermittelte die MP darüber hinaus mit Stellungnahme vom 06.02.2025 einen nochmaligen Auszug aus dem IZR mit aktualisierten Stand 03.02.2025, einen Auszug aus der Integrierten Fremdenadministration (IFA), ein Informationsblatt zur Integrierten Fremdenadministration/Zentralen Verfahrensdatei (mit Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Speicherdauer, Kategorien von Empfängern und Rechte der betroffenen Person) sowie eine Übersicht von Datenübermittlungen an Drittempfänger mit Stichtag 01.02.2025.
Die MP erteilte dem BF alle ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025, XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Feststellungen zu Auskunftsbegehren, Beschwerdeerhebung gegen die MP an die belangte Behörde sowie deren Bescheiderlassung ergeben sich aus den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt.
Feststellungen zu den Erteilen Auskünften und übermittelten Unterlagen ergeben sich ebenso aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus den Stellungnahmen der MP vom 20.12.2024 und 06.02.2025 samt Anhängen. Dass dem Auskunftsbegehren grundsätzlich bereits erstmals per 19.11.2024 entsprochen wurde und nicht wie vom BF in seiner ursprünglichen (unmodifizierten) Beschwerde beanstandet „ignoriert“ wurde, ergibt sich insbesondere aus der der Stellungnahme der MP vom 20.12.2024 beigelegten Kopie der entsprechenden E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse XXXX ) des Rechtsvertreters des BF.
Wie auch schon die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid richtig ausführte, wurden dem BF damit alle ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO ausgehändigt. Der BF trat dem nur unsubstantiiert entgegen:
In seiner Beschwerde führte der BF an, die bisherige Auskunft sei schon deshalb nicht vollständig, als aus der Auskunft in keiner Weise eine Datenübermittlung an den XXXX beauskunftet wurde. Die MP übermittelte mit Stellungnahme vom 06.02.2025 nachvollziehbar und übersichtlich eine aufbereitete Liste / Übersicht über Datenübermittlungen an Drittempfänger. Dieser Liste brachte der BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch nichts entgegen und bestritt diese nicht. Der BF konnte auch nunmehr in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen, wieso eine Datenübermittlung seitens der MP auch an den XXXX hätte stattfinden sollen, eine bloße Vermutung kann der schlüssigen Beauskunftung der MP nicht entgegentreten. Es haben sich keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die MP nicht alle Empfänger beauskunftet hat, auch ergibt sich allein aus der Tatsache, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, nicht schlüssig, weshalb seitens der MP personenbezogene Daten an ein Drittland hätten übermittelt werden sollen und brachte auch der BF diesbezüglich nichts Substantiiertes und Nachvollziehbares vor.
Betreffend die Ausführungen des BF in der Beschwerde, „die MP hätte auch nicht einmal ein Datenblatt einer Datenbank der MP, welche eine Nachfolgedatenbank des AIS („Asylinformationssystem“) wäre, übermittelt“ (S 8 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen inhaltlich nicht nachvollziehbar ist. Soweit mit „Asylinformationssystem“ das Schengener Informationssystem (SIS) gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch diesbezüglich bereits aus dem von der MP zur Verfügung gestellten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) jene Daten ergeben, die seitens der MP verarbeitet werden. Der IZR-Auszug enthält unter anderem Angaben zur SIS-Nummer, zur Ausschreibung, zum Status sowie zum Erstellungs- und Enddatum. Die entsprechenden Basisinformationen wurden dem BF damit beauskunftet.
Darüber hinaus erhielt der BF auch einen Auszug aus der Integrierten Fremdenadministration, der zentralen Verfahrensdatei der MP, in welcher Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere zu Anträgen, Entscheidungen, Rechtsmitteln, Abschiebungen und freiwilligen Rückkehren, einschließlich jener Angaben verarbeitet werden, die für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVG-B 2005 erforderlich sind. Zudem wiederum ein dazugehöriges Informationsblatt (Informationsblatt zur Zentralen Verfahrensdatei), welches Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, Speicherdauer, Kategorien von Empfängern und Rechte der betroffenen Person, enthielt.
Sämtliche gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO verarbeiteten personenbezogenen Daten wurden dem BF seitens der MP vollständig offengelegt. Hinsichtlich darüberhinausgehender Informationen, wie etwa Kopien vollständiger Datenblätter, Einvernahme und Sicherstellungsprotokolle, behördliche Entscheidungen und Entscheidungsentwürfe, Korrespondenzen mit Dritten und Korrespondenzen mit der Rechtsvertretung, vermochte der BF in keiner Weise substantiiert darzulegen, weshalb eine originalgetreue Reproduktion dieser Daten zur Rechtsverfolgung erforderlich sein sollte (vgl. rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Recht auf Auskunft:
Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis h genannten Informationen. Falls die Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben worden sind, hat der Verantwortliche gemäß Art 15 Abs 1 lit g DSGVO Auskunft über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen. Art 15 Abs 3 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, im Sinne einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion, zur Verfügung stellt.
Das Recht auf Auskunft ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1).
Art 15 Abs 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung des Auskunftsrechts fest, indem er unter anderem in Satz 1 die Form festlegt, in der die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“. Art 15 DSGVO kann aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs 1 vorgesehene gewährt. Es gibt im Rahmen der Auskunft somit kein generelles Recht Kopien ganzer Dokumente zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich allerdings die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl in diesem Sinne EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde, Rz 31 f; 41, 45).
Das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, umfasst den Anspruch eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21).
3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:
Der BF hat im vorliegenden Fall weder konkrete Gründe dargelegt, aus denen hervorgeht, dass die Übermittlung sämtlicher begehrter Kopien, wie vollständiger Datenblätter, Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, behördlicher Entscheidungen und Entscheidungsentwürfe sowie Korrespondenzen mit Dritten und der Rechtsvertretung, im Hinblick auf die Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der ihm durch die DSGVO gewährten Rechte unerlässlich wäre, die diesbezügliche Beweislast liegt beim Betroffenen selbst (VwGH vom 03.08.2023, Ro 2020/04/0035), noch sind derartige Gründe sonst ersichtlich gewesen. Der BF beschränkte sich vornehmlich darauf, die Notwendigkeit entsprechender Reproduktionen zu behaupten, ohne jedoch substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen diese konkret unerlässlich sein sollen.
Weder kamen im Verfahren Hinweise darauf hervor, dass die MP dem BF Auskünfte über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unbegründet vorenthalten hat, noch, dass der BF mit den ihm übermittelten Auskünften nicht in die Lage versetzt worden sein soll, seine Betroffenenrechte wahrzunehmen. Eine originalgetreue Reproduktion von den vom BF angeführten Dokumenten wie bestimmte Datenblätter, Einvernahme- und Sicherstellungsprotokolle, behördlicher Entscheidungen und Entscheidungsentwürfe sowie Korrespondenzen mit Dritten und der Rechtsvertretung ist zur Ausübung dieser Betroffenenrecht nicht nachvollziehbar notwendig. Generell kann laut EuGH das Auskunftsrecht nur dazu herangezogen werden, um die Privatsphäre zu schützen, nicht aber um sich Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu sichern, wie dies etwa bei rechtlichen Analysen in einem Asylbescheid der Fall ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 30 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde dem BF auch eine übersichtliche Liste / Übersicht an Drittempfänger bzw auch die Kategorien von Empfänger beauskunftet, wobei sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die MP nicht alle Empfänger beauskunftet haben soll.
Der BF hat seitens der MP Auskunft über alle ihn betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a-h DSGVO erhalten und diese wurden ihm durch ausführliche Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und Integrierten Fremdenadministration/Zentralen Verfahrensdatei sowie in den dazugehörigen Informationsblättern auch in einer leicht verständlich und aufbereiteten Form übermittelt. Auch die übermittelte Übersicht der Drittempfänger erfolge in strukturierter und klar verständlicher Darstellung. Damit erweist sich die erteilte Auskunft ausreichend verständlich und nachvollziehbar.
Dem BF ist durch die Auskunft der MP bewusst, dass Daten und welche Daten von ihm verarbeitet werden, wodurch es ihm möglich ist seine Rechte auf Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Sperrung geltend zu machen.
Zur Einwendung bezüglich § 24 Abs 6 DSG
Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 6 DSG ist eine formlos‑einstellende Erledigung dann zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nachträglich ganz beseitigt wurde, der Beschwerdeführer also klaglos gestellt wurde und das Verfahren damit gegenstandslos ist. Eine Einstellung setzt demnach voraus, dass der Beschwerdegegner (die MP) den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entspricht und jener seinerseits keine offenen Punkte mehr verfolgt und auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Gerade dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 22.01.2025 und in seiner Stellungnahme vom 09.03.2025 unmissverständlich, dass er sein „Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs 3 DSGVO uneingeschränkt aufrecht hält“ und beantragte darüber hinaus, dass die belangte Behörde “ im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und Art 47 GRC, über seine Beschwerde jedenfalls mit Bescheid abzusprechen“ hat. Damit verfolgte der BF die Ausfolgung von Kopien sämtlicher ihn betreffender personenbezogener Daten, insbesondere Kopien von Einvernahme- und Sicherstellungsprotokollen, Bescheide- und Bescheidentwürfe, Korrespondenzen mit Dritten, Korrespondenzen mit dem BF und seiner Rechtsvertretung und sämtlicher Datenblätter, ausdrücklich weiter; die MP hatte derartige Kopien im behördlichen Verfahren nicht bereitgestellt. Damit war, neben der ohnehin entgegneten Stellungnahme des BF vom 09.03.2025, evident, dass ein materieller Streit über Umfang und Reichweite der Kopienpflicht weiterbestand. Die belangte Behörde hatte somit durch Bescheid zu entscheiden, als das Verfahren nicht durch Entsprechung der Anträge des Beschwerdeführers gegenstandlos geworden ist (vgl. auch VwGH Ro 2021/04/0027, Rz 38-39).
Darüber hinaus gewährt § 24 Abs 6 DSG der belangten Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren formlos zu beenden; sie vermittelt jedoch kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Verfahrensart und kann dieser somit auch keinen Verstoß gegen Art 47 GRC oder § 83 Abs 2 B‑VG begründen, wenn die Aufsichtsbehörde statt der formlosen Einstellung einen Bescheid erlässt. So bleibt der von Art 83 Abs 2 B‑VG garantierte Weg zu einem gesetzlich bestimmten Gericht, gerade durch Bescheiderlassung unverkürzt offen. Im Übrigen wäre auch eine formlose Einstellung des Verfahrens, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht präjudiziell (vgl dazu Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Beurteilung, ob eine Auskunft nach der DSGVO vollständig ist, bzw die Frage, ob ganze Dokumente zu übermitteln sind, ist eine Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Auskünfte der MP, steht fest. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde war weder in den wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Art 15 DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Im Übrigen handelt es sich bei der Interessensabwägung im Rahmen der Einschränkung des Rechts auf Auskunft, um eine Einzelfallentscheidung, die nicht reversibel ist.
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