Spruch
W 254 2307864 – 1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.01.2025 zu GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 13.01.2025 wandte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (in der Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) und brachte vor, dass die XXXX (in der Folge „mitbeteiligte Partei“) ihn in seinem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO verletzt habe. Konkret sei ein Auskunftsersuchen in Zusammenhang mit einem Datenleak auf Seiten der mitbeteiligten Partei unbeantwortet geblieben.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.01.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Auskunftsersuchens nicht von einem solchen ausgehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden.
3. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde vom 03.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen und dem Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei auseinandergesetzt habe.
4. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 05.03.2025 mit, dass die begehrte Auskunft mittlerweile erteilt wurde und legte als Beweis die erteilte Auskunft vom 04.03.2025 ihrer Stellungnahme bei. Der BF sei daher klaglos gestellt und das Verfahren sei einzustellen. Aufgrund des eingeräumten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die mitbeteiligte Partei inzwischen Auskunft erteilt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer richtete ein Schreiben an die mitbeteiligte Partei, in welchem er um Bekanntgabe bat, ob er vom „ XXXX -Datenleck“ betroffen war.
1.2. Aufgrund fehlender Rückmeldung durch die mitbeteiligte Partei erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2025 die gegenständliche Datenschutzbeschwerde.
1.3. Mit Schreiben vom 28.01.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die rechtsfreundliche Vertretung der mitbeteiligten Partei ersucht, zusätzliche Informationen zu seiner Person zu übermitteln, um feststellen zu können, ob er vom Datenleck betroffen war.
1.4. Mit Schreiben vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei darüber informiert, dass seine Daten vom Datenleck betroffen waren und um welche es sich dabei konkret handelte. Zudem wurden weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die mitbeteiligte Partei übermittelt.
1.5. Mit Stellungnahmen vom 16.04.2025 sowie vom 17.04.2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die beantragte Auskunft erteilt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
3.2. Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet in seinem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO verletzt worden zu sein. Konkret geht es um die Frage, ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden, von einem Datenleak betroffen waren.
Die begehrte Auskunft wurde – wie festgestellt – im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
3.4.Die Einstellung eines Verfahrens steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kommt analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht, dies etwa bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG Anm 5).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt, weshalb von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen ist. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3.5. Was eine allenfalls vorliegende Verspätung der Auskunftserteilung betrifft, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 6. März 2024 zu Ro 2021/04/0027 zu verweisen: Dort setzte sich der VwGH ausführlich mit der Frage eines allfälligen Interesses an der Feststellung der ursprünglichen Rechtsverletzung auseinander (Rz 26 bis 37) und gelangte zur Ansicht, beim Recht auf Auskunft handle es sich um einen Anspruch auf eine Leistung. Die Feststellung einer Verletzung in Rechten auf eine bestimmte Leistung komme nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es erforderlich wäre, einem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der Behörde zur Gänze nachgekommen werde, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet sei, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen sei, sei davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das erkennende Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen seiner Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Gegenständlich wurden keine Sachverhaltselemente oder Rechtsfragen aufgeworfen, die eine andere Beurteilung zulassen würden.