Die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 1 Z 22 BVergG 2018 erlaubt die Erbringung von (zusammen mit zentralen Beschaffungstätigkeiten ausgeübten) Nebenbeschaffungstätigkeiten. Dabei handelt es sich nach der Definition des § 2 Z 24 BVergG 2018 um Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung technischer Infrastruktur zur Ermöglichung von Auftragsvergaben, die Beratung zur Ausführung oder Planung von Vergabeverfahren sowie die Vorbereitung und Betreuung von Vergabeverfahren im Namen des Auftraggebers. Die Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 13) verwenden dazu den Begriff "unterstützende Hilfstätigkeiten" und verweisen auf die Tätigkeiten einer vergebenden Stelle. Weiters wird klargestellt, dass "Tätigkeiten nach Zuschlagserteilung (zB Monitoring der Auftragsabwicklung)" nach der Definition nicht als Nebenbeschaffungstätigkeiten qualifiziert werden können.
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