Das Vollmachts- und Vermittlermodell (§ 2 Z 48 lit. b BVergG 2018) erfasst nach dem klaren Wortlaut und den dazu ergangenen Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 17 f; neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen) die "Vergabe von Aufträgen" (auch von Bauaufträgen), nicht jedoch (wie dies das Großhändlermodell gemäß § 2 Z 48 lit. a BVergG 2018 für Waren und Dienstleistungen vorsieht) den "Erwerb von Bauleistungen".
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