Dem Revisionsvorbringen, das VwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber eine zumindest vertretbare Rechtsansicht zugutegehalten werden könne, ist bloß zu entgegnen, dass eine objektive Übertretung der einschlägigen Normen selbst bei Unsicherheit über deren Auslegung mangels Erkundigungen bei der zuständigen Behörde auch subjektiv anzulasten ist (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0013).
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