Ausgehend vom Ausnahmecharakter der TU 35 ist entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen (vgl. in diesem Sinn nur etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), was im Übrigen auch der Zielrichtung des ADR entspricht, Gefahren durch den Transport von Gefahrgut möglichst zu reduzieren bzw. Schäden (im Fall der Verwirklichung einer Gefahr) gering zu halten. In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass - entgegen den diesbezüglichen Revisionsausführungen, die Bestimmungen des ADR regelten nur den Gefahrguttransport "unter normalen Umständen" und ein Unfall stelle "für sich genommen keinen normalen Transportumstand" dar - die Regelungen des ADR auch darauf abzielen, mögliche Schäden im Fall eines Unfalls gering zu halten.
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