Die Sondervorschrift TU 35 ist für alle Fälle der Beförderung von leeren und ungereinigten Tanks anzuwenden, die als letztes befördertes Gut ein Gefahrgut enthalten haben, hinsichtlich dessen in der betreffenden Spalte in der Tabelle A des ADR als anzuwendende Sondervorschrift TU 35 genannt wird. Sie bewirkt, dass ein derartiger Transport nicht den Vorschriften des ADR unterliegt, wenn "geeignete Maßnahmen" ergriffen wurden, um "mögliche Gefahren" auszuschließen. Diese Regelung stellt insoweit also eine Ausnahme von der "für alle Klassen" geltenden Vorschrift des Unterkapitel 4.3.2.4 dar, wonach - grundsätzlich - ungereinigte leere Tanks während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein müssen wie in gefülltem Zustand. Der Wortlaut der Sondervorschrift TU 35 stellt darauf ab, dass der betreffende Tank "leer" ist (also entladen wurde), aber noch nicht gereinigt wurde.
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