Ra 2020/22/0009 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch vor, wenn wegen der dem Fremden angelasteten Tathandlung (hier: versuchter Mord gemäß §§ 15 Abs. 1, 75 StGB) eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird, weil die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (§ 53 Abs. 6 FrPolG 2005). Ein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung muss ihm - in Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der RL 2003/109/EG - nicht angelastet werden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).