W125 2318586-1/9Z
W125 2318588-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER im Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, und 2. XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen: XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), den Beschluss:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheiden jeweils vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die am XXXX gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Unter einem wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
2. Die gegen diese Bescheide durch die nunmehrige Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien am XXXX eingebrachten, gleichlautende Beschwerden, in welchen unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt wurde, sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Am XXXX wurden im Hinblick auf die beschwerdeführenden Parteien drei Eingaben per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Darin wurden unter anderem in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Ambulanzberichte des XXXX , worin die Diagnosen „Anpassungsstörung, verlängerter depressiver Reaktion“ vermerkt sind, ein am XXXX ausgestelltes Rezept für das Medikament Quetiapin und ein am XXXX ausgestelltes Rezept für das Medikament Escitalopram angeschlossen. Ein Ambulanzbericht des XXXX , worin der Vermerk „Dieses Dokument ist noch nicht freigegeben“ enthalten und die Diagnosen „F43.21 Anpassungsstörung – längere depressive Reaktion“ sowie „Hashimotothyreoditis“ und die Medikamente Euthyrox, Quetiapin, Oleovit D3, Folsan und Sertralin vermerkt sind, wurde ebenso übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen wird in den §§ 16 bis 18 BFA-VG abweichend vom VwGVG geregelt (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine
Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention reichen.
Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage in einer Gesamtschau, aber insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens zur gesundheitlichen Situation und den vorgebrachten Schwierigkeiten beim Erlangen einer aktiven AMKA in Griechenland Anhaltspunkte für eine den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Überstellung nach Griechenland möglicherweise drohende Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten.
Den Beschwerden war daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dieser Beschluss konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasst werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise