Damit der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 anzusehen ist, muss die Ehefrau des Fremden von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dies bildet nach der genannten Bestimmung bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von Österreichern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige.
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