Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 51e Abs. 3 VStG (in der Fassung bis zum Außerkrafttreten am 31.12.2013), der inhaltlich weitgehend § 44 Abs. 3 VwGVG entspricht, festgehalten, dass die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, sodass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zulässig ist, wenn keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215, mwN).